Allgemeine Geschäftsbedingungen
des ****Hotel „Zur Grünen Au“, Winzendorf 45, 8225 Pöllau
in Anlehnung an die
Österreichische Hotelvertragsbedingungen (ÖHVB)
(Beschlossen bei der 93. Ausschußsitzung des Fachverbandes der Hotel- und
Beherbergungsbetriebe am 23. September 1981)
§1 Allgemeines
Die (allgemeinen) Österreichischen Hotelvertragsbedingungen stellen jenen
Vertragsinhalt dar, zu welchem die österreichischen Beherberger üblicherweise
mit ihren Gästen Beherbergungsvertäge abschließen.
Die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen schließen Sondervereinbarungen nicht aus.
Exkurs: Geänderte Absätze sind in unseren AGB's in fetter Kursivschrift gekennzeichnet.
§ 2 Vertragspartner
(1) Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle der Besteller,
auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt
hat.
(2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der
Vertragsbedingungen.
§ 3 Vertragsabschluß, Anzahlung
(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der
schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch den Beherberger
zustande.
(2) Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet.
(3) Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten
Entgeltes verlangen.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
(1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten
Tages zu beziehen.
(2) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des
vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei
denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(3) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum
(die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages reserviert.
(4) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch genommen, so zählt die
vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
(5) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 11 Uhr
freizumachen.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
(1) Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann
der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr von beiden
Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Die Stornoerklärung
muss bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in
den Händen des Vertragspartners sein.
(2)
Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der
Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung
aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr von 50% des Zimmerpreises zu
bezahlen. Die Stornoerklärung muss bis spätestens einen Monat vor dem
vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.
(3) Bei Storno zwischen einem Monat und einer Woche vor der Ankunft ist eine
Stornogebühr von 80% vom Gast an den Beherberger zu leisten.
(4) Bei Storno innerhalb einer Woche, bzw. wenn der Gast die reservierten
Räume, bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt ist er dem Beherberger
gegenüber zur Bezahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes verpflichtet.
(5) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht
in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen (§ 1107
ABGB).
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
(1) Der Beherberger kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung
stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders weil die Abweichung
geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. (2) Eine sachliche Rechtfertigung
ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenützbar geworden
sind, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern oder sonstige
wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
(3) Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des
Beherbergers.
§ 7 Rechte des Gastes
(1) Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht
auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes,
die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung
zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.
(2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten
Tages zu beziehen. (3) Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, so hat der
Gast das Recht, für Mahlzeiten, die er nicht in Anspruch nimmt, eine
angemessene Ersatzverpflegung (Lunchpaket) oder einen Bon zu verlangen, sofern
er dies rechtzeitig, das ist bis 18 Uhr des Vortages, gemeldet hat.
(4) Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des Beherbergers, wenn er die
vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb der üblichen Tageszeiten und in den
hiefür bestimmten Räumlichkeiten in Anspruch nimmt, keinen Ersatzanspruch.
§ 8 Pflichten des Gastes
(1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte Entgelt zu
bezahlen. Fremdwährungen werden vom Beherberger nach Tunlichkeit zum Tageskurs
in Zahlung genommen. Der Beherberger ist nicht verpflichtet, bargeldlose
Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Bons, Vouchers usw. anzunehmen. Alle
bei Annahme dieser Wertpapiere notwendigen Kosten, etwa für Telegramme,
Erkundigungen usw., gehen zu Lasten des Gastes. (2) Wenn Nahrungsmittel oder
Getränke im Beherbergungsbetrieb erhältlich sind, aber dorthin mitgebracht und
in öffentlichen Räumen verzehrt werden, so ist der Beherberger berechtigt, eine
angemessene Entschädigung in Rechnung zu stellen (so genanntes
"Stoppelgeld" bei Getränken).
(3) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Gästen
mitgebracht und welche nicht zum üblichen Reisebedarf gehören, ist die
Zustimmung des Beherbergers einzuholen.
(4) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften des
Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast für jeden Schaden und Nachteil, den
der Beherberger oder dritte Personen durch sein Verschulden oder durch das
Verschulden seiner Begleiter oder anderer Personen, für die er verantwortlich
ist, erleidet, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung
direkt den Beherberger in Anspruch zu nehmen.
(5) Der Gast ist verpflichtet das allgemeine Rauchverbot im Restaurant, in den Zimmern, sowie im gesamten Wellness-Innenbereich einzuhalten. Bei Nichtbeachtung ist der Beherberger berechtigt eine Endreinigungspauschale von € 300,-- in Rechnung zu stellen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
(1) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit
im Rückstand, so steht dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes das Recht zu, zur
Sicherung seiner Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie seiner
Auslagen für den Gast, die eingebrachten Sachen zurückzubehalten. (§ 970 c ABGB
gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.) (2) Der Beherberger hat zur Sicherstellung
des vereinbarten Entgelts das Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten
Gegenständen. (§ 1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers.)
(3) Wird das Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten
verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu
verlangen; dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel
auszuzeichnen. Er kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch
ablehnen.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
(1) der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem
Standard entsprechenden Umfang zu erbringen. (2) Auszeichnungspflichtige
Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt
inbegriffen sind:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden
können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna und Hallenbad, Schwimmbad,
Solarium, Stockwerkbad, Garagierung usw.;
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter
Preis berechnet.
(3) Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise zu sein.
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden
(1) der Beherberger haftet für Schäden, die ein Gast erleidet, wenn sich der
Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer
ein Verschulden trifft.
(2) Haftung für eingebrachte Gegenstände. Darüber hinaus haftet der Beherberger
als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen bis zu
einem Höchstbetrag von Euro 1.100,--, sofern er nicht beweist, daß der Schaden
weder durch ihn oder einen seiner Dienstnehmer verschuldet noch durch fremde,
im Haus aus- und eingehende Personen verursacht wurde. Unter diesen Umständen
haftet der Beherberger für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere bis zu einem
Höchstbetrag von Euro 550,--; es sei denn, daß er diese Sachen in Kenntnis
ihrer Beschaffenheit in Verwahrung übernommen hat oder daß der schaden von ihm
selbst oder seinen Dienstnehmern verschuldet wurde und er daher unbeschränkt
haftet. Eine Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist rechtlich ohne Wirkung. Die
Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann verweigert werden,
wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des
betreffenden Betriebes gewöhnlich in Verwahrung geben. Vereinbarungen, durch
welche die Haftung unter das in den obigen Absätzen genannte Maß herabgesetzt
werden soll, sind unwirksam. Sachen gelten dann als eingebracht wenn sie von
einer im Dienst des Beherbergungsbetriebes stehenden Person übernommen oder an
einen von dieser zugewiesenen, hiefür bestimmten Platz gebracht werden.
(Insbesondere §§ 970 ff. ABGB.)
§ 12 Tierhaltung
(1) Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und allenfalls gegen eine
besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden. In den Salons,
Gesellschafts- und Restauranträumen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
(2) Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten,
entsprechend den für den Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften (§ 1320
ABGB).
§ 13 Verlängerung der Beherbergung
Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung des
Beherbergers.
§ 14 Beendigung der Beherbergung
(1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er
mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der Beherberger
berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Dem Beherberger obliegt
es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch
genommenen Räume, den Umständen entsprechend, zu bemühen.
Im übrigen gilt die Regelung in § 5 (5) sinngemäß (Abzugprozente).
(2) Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
(3) Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. So
können die Vertragspartner den Vertrag bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von
drei Tagen jederzeit lösen. Die Kündigung muß den Vertragspartner vor 10 Uhr
erreichen, ansonsten gilt dieser Tag nicht als erster Tag der Kündigungsfrist,
sondern erst der darauffolgende Tag.
(4) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 12 Uhr räumt, ist der Beherberger
berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen. (5)
Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung
aufzulösen, wenn der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder
durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten
den übrigen Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem
Beherberger und seinen Leuten oder einer im Beherbergungsbetrieb wohnenden
Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit
oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden Krankheit
befallen oder pflegebedürftig wird;
c) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten
Frist nicht bezahlt.
§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im
Beherbergungsbetrieb
(1) Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so
hat der Beherberger die Pflicht, für ärztliche Betreuung zu sorgen, wenn dies
notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist. Der Beherberger
hat folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gast bzw. bei Todesfall gegen
seinen Rechtsnachfolger:
a) allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener Arztkosten;
b) für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn diese vom Amtsarzt angeordnet
wird;
c) allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und
Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser Gegenstände an den Rechtsnachfolger,
andernfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung aller dieser
Gegenstände;
d) für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen
usw., soweit diese in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall
verunreinigt oder beschädigt wurden;
e) für die Zimmermiete, soweit sie in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem
Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit der Räume ausfällt (mindestens drei,
höchstens sieben Tage).
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag wird das für den
Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart, außer
a) der Gast hat als Verbraucher einen im Inland gelegenen Beschäftigungsort
oder Wohnsitz; in diesem Fall wird als Gerichtsstand jener Ort, der vom Gast in
der Anmeldung bekanntgegeben wurde, vereinbart;
b) der Gast hat als Verbraucher nur einen inländischen Beschäftigungsort; in
diesem Fall wird dieser als Gerichtsstand vereinbart.
Die im § 5 Ziffer 1,2 und 5 angeführten Stornogebühren sind gemäß § 31 in
Verbindung mit § 32 Kartellgesetz als unverbindliche Verbandsempfehlung in das
Kartellregister, Zahl 1 Kt 617/91-5, eingetragen.
Quelle:
Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Fachverband der Hotel- und
Beherbergungsbetriebe, 1045 Wien, Wiedner Haupt-straße 63. Für den Inhalt
verantwortlich: Fachverbandsgeschäftsführer Dr. Michael Raffling, 1045 Wien,
Wiedner Haupt-straße 63.
