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Allgemeinen Vertragsbedingungen des ****Gasthofes
„Zur Grünen Au“, Winzendorf 45, 8225 Pöllau
in Anlehnung an die
Österreichische Hotelvertragsbedingungen (ÖHVB)
(Beschlossen bei der 93. Ausschußsitzung des Fachverbandes der Hotel-
und Beherbergungsbetriebe am 23. September 1981)
§1 Allgemeines
Die (allgemeinen) Österreichischen Hotelvertragsbedingungen stellen
jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem die österreichischen Beherberger
üblicherweise mit ihren Gästen Beherbergungsvertäge abschließen.
Die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen
schließen Sondervereinbarungen nicht aus.
Exkurs: Geänderte Absätze sind in
unseren AGB's in fetter Kursivschrift gekennzeichnet.
§ 2 Vertragspartner
(1) Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle der
Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt
oder mitbestellt hat.
(2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne
der Vertragsbedingungen.
§ 3 Vertragsabschluß, Anzahlung
(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der
schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch den
Beherberger zustande.
(2) Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet.
(3) Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des gesamten
vereinbarten Entgeltes verlangen.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
(1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des
vereinbarten Tages zu beziehen.
(2) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18
Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag
zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt
vereinbart wurde.
(3) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen
der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden Tages
reserviert.
(4) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch genommen, so
zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
(5) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 12
Uhr freizumachen.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
(1) Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des
Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr
von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
Die Stornoerklärung muss bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten
Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.
(2) Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag
des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern
durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine
Stornogebühr von 50% des Zimmerpreises zu bezahlen. Die Stornoerklärung
muss bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des
Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.
(3) Bei Storno zwischen einem Monat und einer Woche vor der Ankunft ist
eine Stornogebühr von 80% vom Gast an den Beherberger zu leisten.
(4) Bei Storno innerhalb einer Woche, bzw. wenn der Gast die
reservierten Räume, bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt
ist er dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung des gesamten vereinbarten
Entgeltes verpflichtet.
(5) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der
nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen
(§ 1107 ABGB).
(6) Bei einer Währungskonvertierung ändern sich bereits geleistete
Anzahlungen, ausgestellte und nicht eingelöste Gutscheine im gleichen
Maß der Konvertierung.
Mit der Fixbuchung akzeptiert der Gast automatisch die AGB´s, bzw.
die Stornobedingungen des Gasthofes Zur Grünen Au, die durch
Bekanntmachung auf der Rückseite der Zimmerpreisliste und auf der
Homepage www.gruene-au.at ersichtlich gemacht wurde.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
(1) Der Beherberger kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur
Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders weil die
Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. (2) Eine
sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum
(die Räume) unbenützbar geworden sind, bereits einquartierte Gäste ihren
Aufenthalt verlängern oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen
diesen Schritt bedingen.
(3) Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten
des Beherbergers.
§ 7 Rechte des Gastes
(1) Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast
das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der
Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne
besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf
die übliche Bedienung.
(2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des
vereinbarten Tages zu beziehen. (3) Ist Vollpension oder Halbpension
vereinbart, so hat der Gast das Recht, für Mahlzeiten, die er nicht in
Anspruch nimmt, eine angemessene Ersatzverpflegung (Lunchpaket) oder
einen Bon zu verlangen, sofern er dies rechtzeitig, das ist bis 18 Uhr
des Vortages, gemeldet hat.
(4) Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des Beherbergers, wenn
er die vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb der üblichen Tageszeiten
und in den hiefür bestimmten Räumlichkeiten in Anspruch nimmt, keinen
Ersatzanspruch.
§ 8 Pflichten des Gastes
(1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte
Entgelt zu bezahlen. Fremdwährungen werden vom Beherberger nach
Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Der Beherberger ist nicht
verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten,
Bons, Vouchers usw. anzunehmen. Alle bei Annahme dieser Wertpapiere
notwendigen Kosten, etwa für Telegramme, Erkundigungen usw., gehen zu
Lasten des Gastes. (2) Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im
Beherbergungsbetrieb erhältlich sind, aber dorthin mitgebracht und in
öffentlichen Räumen verzehrt werden, so ist der Beherberger berechtigt,
eine angemessene Entschädigung in Rechnung zu stellen (so genanntes
"Stoppelgeld" bei Getränken).
(3) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Gästen
mitgebracht und welche nicht zum üblichen Reisebedarf gehören, ist die
Zustimmung des Beherbergers einzuholen.
(4) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften des
Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast für jeden Schaden und
Nachteil, den der Beherberger oder dritte Personen durch sein
Verschulden oder durch das Verschulden seiner Begleiter oder anderer
Personen, für die er verantwortlich ist, erleidet, und zwar auch dann,
wenn der Geschädigte berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung direkt
den Beherberger in Anspruch zu nehmen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
(1) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts oder ist er
damit im Rückstand, so steht dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes das
Recht zu, zur Sicherung seiner Forderung aus der Beherbergung und
Verpflegung sowie seiner Auslagen für den Gast, die eingebrachten Sachen
zurückzubehalten. (§ 970 c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.) (2)
Der Beherberger hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgelts das
Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten Gegenständen. (§ 1101 ABGB
gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers.)
(3) Wird das Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen
Tageszeiten verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein
Sonderentgelt zu verlangen; dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der
Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Er kann diese Leistungen aus
betrieblichen Gründen auch ablehnen.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
(1) der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in
einem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen. (2)
Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im
Beherbergungsentgelt inbegriffen sind:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt
werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna und Hallenbad,
Schwimmbad, Solarium, Stockwerkbad, Garagierung usw.;
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein
ermäßigter Preis berechnet.
(3) Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise zu sein.
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden
(1) der Beherberger haftet für Schäden, die ein Gast erleidet, wenn sich
der Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und ihn oder seine
Dienstnehmer ein Verschulden trifft.
(2) Haftung für eingebrachte Gegenstände. Darüber hinaus haftet der
Beherberger als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen
eingebrachten Sachen bis zu einem Höchstbetrag von Euro 1.100,--, sofern
er nicht beweist, daß der Schaden weder durch ihn oder einen seiner
Dienstnehmer verschuldet noch durch fremde, im Haus aus- und eingehende
Personen verursacht wurde. Unter diesen Umständen haftet der Beherberger
für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag von
Euro 550,--; es sei denn, daß er diese Sachen in Kenntnis ihrer
Beschaffenheit in Verwahrung übernommen hat oder daß der schaden von ihm
selbst oder seinen Dienstnehmern verschuldet wurde und er daher
unbeschränkt haftet. Eine Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist
rechtlich ohne Wirkung. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und
Wertpapieren kann verweigert werden, wenn es sich um wesentlich
wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Betriebes
gewöhnlich in Verwahrung geben. Vereinbarungen, durch welche die Haftung
unter das in den obigen Absätzen genannte Maß herabgesetzt werden soll,
sind unwirksam. Sachen gelten dann als eingebracht wenn sie von einer im
Dienst des Beherbergungsbetriebes stehenden Person übernommen oder an
einen von dieser zugewiesenen, hiefür bestimmten Platz gebracht werden.
(Insbesondere §§ 970 ff. ABGB.)
§ 12 Tierhaltung
(1) Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und allenfalls gegen
eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden. In
den Salons, Gesellschafts- und Restauranträumen dürfen sich Tiere nicht
aufhalten.
(2) Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten,
entsprechend den für den Tierhalter geltenden gesetzlichen Vorschriften
(§ 1320 ABGB).
§ 13 Verlängerung der Beherbergung
Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die
Zustimmung des Beherbergers.
§ 14 Beendigung der Beherbergung
(1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so
endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der
Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Dem
Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der
nicht in Anspruch genommenen Räume, den Umständen entsprechend, zu
bemühen.
Im übrigen gilt die Regelung in § 5 (5) sinngemäß (Abzugprozente).
(2) Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
(3) Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
So können die Vertragspartner den Vertrag bei Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Tagen jederzeit lösen. Die Kündigung muß den
Vertragspartner vor 10 Uhr erreichen, ansonsten gilt dieser Tag nicht
als erster Tag der Kündigungsfrist, sondern erst der darauffolgende Tag.
(4) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 12 Uhr räumt, ist der
Beherberger berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in
Rechnung zu stellen. (5) Der Beherberger ist berechtigt, den
Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht
oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges
Verhalten den übrigen Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder
sich gegenüber dem Beherberger und seinen Leuten oder einer im
Beherbergungsbetrieb wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten
Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche
Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden
Krankheit befallen oder pflegebedürftig wird;
c) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar
gesetzten Frist nicht bezahlt.
§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im
Beherbergungsbetrieb
(1) Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im
Beherbergungsbetrieb, so hat der Beherberger die Pflicht, für ärztliche
Betreuung zu sorgen, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst
nicht in der Lage ist. Der Beherberger hat folgenden
Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gast bzw. bei Todesfall gegen seinen
Rechtsnachfolger:
a) allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener Arztkosten;
b) für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn diese vom Amtsarzt
angeordnet wird;
c) allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche
und Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser Gegenstände an den
Rechtsnachfolger, andernfalls für die Desinfektion oder gründliche
Reinigung aller dieser Gegenstände;
d) für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen,
Teppichen usw., soweit diese in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem
Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden;
e) für die Zimmermiete, soweit sie in Zusammenhang mit der Erkrankung
oder dem Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit der Räume ausfällt
(mindestens drei, höchstens sieben Tage).
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb gelegen
ist.
(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag wird das für
den Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich zuständige Gericht
vereinbart, außer
a) der Gast hat als Verbraucher einen im Inland gelegenen
Beschäftigungsort oder Wohnsitz; in diesem Fall wird als Gerichtsstand
jener Ort, der vom Gast in der Anmeldung bekanntgegeben wurde,
vereinbart;
b) der Gast hat als Verbraucher nur einen inländischen Beschäftigungsort;
in diesem Fall wird dieser als Gerichtsstand vereinbart.
Die im § 5 Ziffer 1,2 und 5 angeführten Stornogebühren sind gemäß § 31
in Verbindung mit § 32 Kartellgesetz als unverbindliche
Verbandsempfehlung in das Kartellregister, Zahl 1 Kt 617/91-5,
eingetragen.
Quelle:
Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Fachverband der Hotel- und
Beherbergungsbetriebe, 1045 Wien, Wiedner Haupt-straße 63. Für den
Inhalt verantwortlich: Fachverbandsgeschäftsführer Dr. Michael Raffling,
1045 Wien, Wiedner Haupt-straße 63.
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